Der Aufstieg der touristischen Vermietung hat die Immobilienlandschaft in vielen Städten und Küstengebieten verändert und neue Möglichkeiten und auch neue Fragen aufgeworfen. Eine der häufigsten ist, wenn eine Eigentümergemeinschaft einem ihrer Nachbarn verbieten kann, ihr Haus als Touristenunterkunft zu vermieten.
Die Antwort ist nicht ganz einfach, da sie von mehreren Faktoren abhängt, wie z.B. regionalen Vorschriften, Gemeindestatuten oder der Art der Wohnung. Im Folgenden erklären wir es anschaulich.
Seit 2019 erlaubt das horizontale Eigentumsgesetz einer Gemeinschaft von Eigentümern, die touristische Nutzung von Häusern durch Vereinbarung in einer Versammlung einzuschränken oder zu konditionieren. Dazu ist eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Eigentümer erforderlich, die wiederum drei Fünftel der Beteiligungsquoten repräsentieren.
Es ist wichtig zu verstehen, dass es nicht rückwirkend verboten werden kann, wenn diese touristische Nutzung bereits existierte, bevor die Einschränkung genehmigt wurde. Eine langfristige Vermietung (mehr als 30 Tage) kann ebenfalls nicht verhindert werden, da es sich in diesem Fall nicht um eine touristische Vermietung handelt.
Ja, aber nur, wenn die Gemeinschaftsstatuten es klar festlegen. Wenn die Satzung festlegt, dass Wohnungen nicht zu anderen Zwecken als zum Wohnen genutzt werden dürfen, oder die touristische Nutzung ausdrücklich verbietet, kann diese Klausel rechtswirksam sein.
Auf der anderen Seite, wenn es keine solche vorherige Einschränkung in den Statuten gibt, kann die Gemeinschaft die Ferienvermietung nur einschränken oder konditionieren, aber nicht direkt vollständig verbieten.
Obwohl die Nutzung durch Touristen nicht verboten wird, kann die Community:
Diese Entscheidungen müssen ebenfalls mit der oben genannten verstärkten Mehrheit getroffen werden.
Wenn Sie daran denken, zu touristischen Zwecken in ein Haus zu investieren, ist es wichtig, dass: